Das Ziel: Vorteile für unsere Mitglieder
Aufbau der Genossenschaft
Genossenschaften dienen dazu, in der Gemeinschaft Vorteile für alle Mitglieder zu bewirken. Ähnlich einem Verein sind sie demokratisch organisiert, wobei jedes Mitglied paritätisch eine Stimme besitzt – unabhängig von der Höhe der Beteiligungssumme. Zugleich können sich Genossenschaften aber uneingeschränkt wirtschaftlich betätigen, um ihre Ziele zu verfolgen. In jüngerer Zeit engagieren sich zunehmend Genossenschaften im Ausbau der erneuerbaren Energien.
Die BürgerWIND Westfalen eG
Am 18. März 2011 wurde in Bad Wünnenberg die BürgerWIND Westfalen eG gegründet. Sie besitzt drei Organe, deren Zusammensetzung und Aufgaben in der Satzung genau festgelegt sind:
:: den Vorstand
:: den Aufsichtsrat
:: die Generalversammlung
Die Generalversammlung
Diese Versammlung aller Mitglieder ist das höchste Organ der Genossenschaft. Die Generalversammlung wählt den Aufsichtsrat, der wiederum den Vorstand bestimmt. Sie kann aber auch Beschlüsse über alle anderen wirtschaftlichen und sonstigen Aktivitäten der Genossenschaft fällen und ist Kontrollinstanz für alle anderen Organe. Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme – unabhängig von der Höhe der Einlage. Sie kommt normalerweise ein Mal im Jahr zusammen.
Der Aufsichtsrat
Mindestens drei Personen bilden den Aufsichtsrat der Genossenschaft. Die Mitglieder werden in der Regel für drei Jahre gewählt; jedes Jahr wird dabei ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt. Der Aufsichtsrat bestimmt den Vorstand, der sich um die regelmäßige Geschäftsführung kümmert, und ist zwischen den Generalversammlungen das Kontrollorgan der Genossenschaft. Der Aufsichtsrat hat einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
Der Aufsichtsrat wird regelmäßig vom Vorstand über die laufenden Geschäfte informiert und prüft den Jahresabschluss sowie wichtige Beschlüsse des Vorstandes. Außerdem muss der Aufsichtsrat bei einer Reihe wichtiger Entscheidungen des Vorstandes zustimmen, zum Beispiel bei Grundstücksgeschäften, größeren Beteiligungen, wichtigen Verträgen etc. Die Aufsichtsratsmitglieder dürfen nicht zugleich Mitglieder oder Vertreter des Vorstandes, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte der Genossenschaft sein.
Der Vorstand
Der Vorstand umfasst mindestens zwei Mitglieder, die vom Aufsichtsrat für Amtszeiten von maximal fünf Jahren Dauer bestellt werden. Er führt unter anderem alle laufenden Geschäfte der Genossenschaft, trifft Personal- und Sachentscheidungen, sorgt für ordnungsgemäße Buchführung und legt den Jahresabschluss vor und entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und deren Geschäftsanteile.