Bis spätestens 8. Mai 2015 einreichen:
Freistellungsaufträge für 2015 sichern Steuerabzug
Mitglieder, die der Genossenschaft einen Freistellungsauftrag erteilen wollen, müssen diesen bis 8. Mai einreichen. Danach eingehende Freistellungsaufträge werden erst für das Jahr 2016 wirksam! (Wer allerdings bereits einen ausreichend hohen Freistellungsauftrag erteilt hat, braucht nichts weiter zu unternehmen.)
Für Dividenden der Genossenschaft muss – wie für alle Kapitalerträge – vor Auszahlung Kapitalertragsteuer ans Finanzamt abgeführt werden. Wer im Rahmen seiner Freibeträge (801 € bei Ledigen, 1.602 € bei Verheirateten) diesen Steuerabzug sparen möchte, muss der Genossenschaft einen Freistellungsauftrag erteilen!
Keine rückwirkende Freistellung
Neue oder geänderte Freistellungsaufträge müssen rechtzeitig vor Auszahlung der Dividende bei der Genossenschaft vorliegen, wenn sie für das entsprechende Jahr wirksam werden sollen. Eine rückwirkende Erstattung der Steuern durch die Genossenschaft ist aufgrund des enormen Aufwandes unmöglich! Die nächste Dividende wird nach der Generalversammlung vom 20. Mai 2015 ausgezahlt. Freistellungsaufträge müssen daher bis spätestens 8. Mai vorliegen. Kommt der Freistellungsauftrag zu spät, wird er erst für 2016 wirksam.
Erstattung vom Finanzamt
Wer keinen Freistellungsauftrag erteilt oder diesen zu spät eingereicht hat, kann sich natürlich zu viel bezahlte Kapitalertragsteuer über den Jahresausgleich beim Finanzamt erstatten lassen.
Formular „Freistellungsauftrag“
Sie können einfach unten das Formular herunterlagen oder – zum Beispiel wenn Sie noch Fragen haben – auch gerne anrufen!
Dokumente zum Download
Mehr Informationen
BürgerWIND Westfalen eG
Tel.: 0 52 95 / 9 97 82-119
Fax: 0 52 95 / 9 97 82-129